Statuten Sano Prakash
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Sano Prakash“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Urdorf, Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung der nepalesischen Partnerorganisation „Sano Prakash“ in Butwal, Nepal, mit dem Ziel, finanziell unterprivilegierten Kindern und Strassenkindern Bildung zu ermöglichen und ein Zuhause zu bieten.
Der Verein ist bestrebt den Zweck wie folgt zu erreichen:
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe arbeiten ehrenamtlich.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Der Beitritt erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das gleiche Stimmrecht.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit per Ende Kalenderjahr (31. Dezember) möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 6 Wochen vor Jahresfristende schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verstössen gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Alle Mitglieder und Personen mit Funktionen arbeiten ehrenamtlich.
8. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet ein Mal pro Jahr in der ersten Jahreshälfte statt.
Mindestens 14 Tage im Voraus werden die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Traktanden dazu eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Eine ausserordentliche Versammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn wichtige Geschäfte anstehen oder mindestens 1/5 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag dazu stellt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten bestimmt über Beschlüsse. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
Eine Ämterkumulation oder Aufteilung eines Ressorts auf zwei Personen ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) ist gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob effektive Spesen des Vorstandes vergütet werden.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisoren/eine Rechnungsrevisorin oder eine juristische Person, welche die Buchführung mindestens alle zwei Jahre kontrolliert. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten nötig.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einem Hilfswerk mit Zielsetzung der Unterstützung von Schulen übergeben. Dabei muss es sich um eine steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz handeln. Die Mitgliederversammlung wird über diesen Verein mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten entscheiden.Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.
13. Rechtsverbindlichkeit
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen die Mitglieder des Vorstandes kollektiv zu zweien. Für Bankgeschäfte genügt die einzelne Unterschrift des Finanziers.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10.08.2017 angenommen und treten sofort in Kraft. Die Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 05.09.2019 überarbeitet und ergänzt.